I. Das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
II. Die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG verstößt derzeit gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
III. Bis zu einer Neuregelung gilt die Sperrklausel mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.
Das BVerfG entschied in seinem Urteil über das neue Bundeswahlgesetz. Nach dem Zweitstimmendeckungsverfahren gem. § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG rücken erfolgreiche Wahlkreisbewerber in der Rangfolge ihrer Stimmanteile an die Spitze der Landesliste ihrer Partei und werden bei der Vergabe der Sitze zuerst berücksichtigt.
Soweit die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber einer Landesliste die Zahl der Zweitstimmen übersteigt, erhalten die Wahlkreisbewerber mit den geringsten Erststimmenanteilen keinen Sitz zugeteilt.
Das BVerfG entschied, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren mit sämtlichen im Grundgesetz verankerten Wahlgrundsätzen (Art. 38 GG) vereinbar sei. Die Verhältniswahl dürfe mit Elementen der Personenwahl verbunden werden. Aus der Beibehaltung einer Kombination von Verhältniswahl und Wahlkreiswahl folge nicht, dass auch das bisherige Ausgleichsverfahren beibehalten werden müsste. Auch eine daraus resultierende Ungleichbehandlung eines unabhängigen Bewerbers im Fall seines Erfolges gegenüber einem Wahlkreisbewerber einer Partei sei gerechtfertigt.
Das Zweistimmenwahlrecht des BWahlG sehe einen Ausgleich zwischen dem Erst- und dem Zweitstimmenergebnis vor. Soweit ein solcher Ausgleich nicht möglich sei, da zwischen Wahlkreisbewerber und Landesliste kein Ausgleichszusammenhang hergestellt werden könne, sei eine abweichende Berücksichtigung zwingend.
Die 5% Sperrklausel in ihrer aktuellen Fassung verstoße nach Ansicht des BVerfG jedoch gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
Nach der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG enthaltenen sog. 5 %-Sperrklausel werden Parteien, die bundesweit weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben, nicht bei der Verteilung der Sitze berücksichtigt. Unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen sei die Ausgestaltung der Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG nicht verfassungsgemäß.
Zur Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages sei es nämlich nicht notwendig, eine Partei bei der Sitzverteilung unberücksichtigt zu lassen, deren Abgeordnete eine gemeinsame Fraktion mit den Abgeordneten einer anderen Partei bilden würden, wenn beide Parteien gemeinsam die 5% Hürde erreichen würden. Denn dies würde nicht zu einer Zersplitterung des Bundestags führen.
Was war sonst noch?