I. § 12 Abs. 4 und § 12 Abs. 4a StVO haben drittschützende Wirkung für Anwohner.
II. Die drittschützende Wirkung bezieht sich jedoch nur auf den an das Grundstück direkt angeschlossenen Straßenabschnitt.
III. In Bezug auf weitere Abschnitte des Gehwegs sind die Anwohner Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer und nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar.
Anwohner können bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. Die Kläger sind Eigentümer der angrenzenden Häuser und begehrten ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen Fahrzeuge, die aufgesetzt auf den Gehwegen in drei Bremer Straßen geparkt werden. Bei den drei Straßen handelt es sich um Einbahnstraßen mit Fahrbahnen, die zwischen 5,00 und 5,50 Metern breit sind. Auf beiden Seiten verlaufen 1,75 und 2,00 Meter breite Gehwege. In der Straße wird seit Jahren verbotswidrig geparkt. Verkehrszeichen mit Regelungen zum Halten und Parken sind nicht angeordnet.
Am 04.12.2018 beantragten die Kläger bei der Straßenverkehrsbehörde, geeignete und wirksame Maßnahmen gegen das Parken auf den Gehwegen in den streitgegenständlichen Straßen zu ergreifen. Das Amt für Straßen und Verkehr müsse aufgrund seiner Zuständigkeit für die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Untätigkeit des Senators für Inneres einschreiten. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung sei das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Dies diene dem Schutz der Benutzer der Gehwege. Die Straßenverkehrsbehörde lehnte den Antrag ab. Verkehrszeichen seien nur dann aufzustellen, wenn diese zwingend erforderlich seien. Dies sei hier nicht der Fall, da die in § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO enthaltenen Verbote ausreichend seien.
Das VG Bremen verpflichtete die Straßenverkehrsbehörde aufgrund des drittschützenden Charakters zur Neubescheidung und nahm eine Ermessensreduktion auf Null an. Diese Entscheidung änderte das OVG teilweise ab, was durch das BVerwG bestätigt wurde. § 12 Abs. 4 und Abs. 4 a StVO seien drittschützend zugunsten der Anwohner. Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet sei, sei es es aber nicht zu beanstanden, wenn die Behördezunächst die am stärksten belasteten Gebiete ermittele und Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiere, um dann ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umzusetzen. Eine Ermessensreduktion auf Null wurde daher abgelehnt. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO sei zudem auf den Gehweg beschränkt, der auf der „eigenen“ Straßenseite des Anwohners verlaufe. Damit sei in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung „seiner“ Straße in die nächste (Quer-)Straße erfasst. In Bezug auf weitere Abschnitte des Gehwegs seien die Anwohner Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer und nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar.
Was war sonst noch?