Die Parteien streiten über den Zugang einer Kündigungserklärung bezüglich eines Arbeitsverhältnisses. Einer Arzthelferin wurde vorgeworfen, drei nicht erfolgte Corona-Impfungen im Impfpass ihres Mannes vermerkt zu haben. Die Arbeitgeberin wollte ihr per Einwurfeinschreiben kündigen, konnte jedoch nur den Einlieferungsbeleg und den online einsehbaren Sendestatus vorlegen. Wegen zwischenzeitlichem Verstreichen der Aufbewahrungsfrist von 15 Monaten konnte der Auslieferungsbeleg nicht mehr vorgelegt werden.
Die für den Zugang der Kündigung und dessen Zeitpunkt beweisbelastete Beklagte blieb beweisfällig. Einen Zeugenbeweis durch Vernahme des Postzustellers konnte sie nicht anbieten, weil im Sendungsverlauf diese Person nicht genannt wird. Daneben streite auch kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung. Anders als die Vorlage des Auslieferungsbelegs reiche die Sendungsverfolgung nicht aus. Erstens sei zunächst nicht klar, ob persönlich an den Empfänger, an eine andere Person im Haushalt oder durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt wurde. Zweitens sei der konkreter Bote nicht benannt, der so weder als Zeuge vernommen werden könne noch als Gewährsperson hinter der Zustellung stehe. Drittens sage die Sendungsverfolgung nichts darüber aus, ob durch den Boten eine besondere Aufmerksamkeit auf die Zustellung gerichtet wurde.
Für die Praxis:
Die BRAK empfiehlt einen Einwurf in den Briefkasten durch einen persönlich bekannten Boten. Falls dennoch ein Einwurfeinschreiben gewählt wird, sollte gegen Gebühr zeitnah eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs angefordert werden. Der originale Auslieferungsbeleg wird in einem Lesezentrum zentral für Deutschland gescannt und nach dem Scan zerstört.
